Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Teil III

Präambel

Die nachstehende Verordnung reiht sich ein in die gemeinsamen Bestrebungen von Bund und Ländern, die Covid-19-Pandemie zu bekämpfen und die seit März 2021 wieder stark zunehmenden Infektionszahlen schnell zu senken. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 hat der Bundessgesetzgeber bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen ergriffen, in deren Fokus die Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes stehen.

 

3. Teil – Quarantänemaßnahmen

§ 21a Häusliche Quarantäne für positiv getestete Personen

(1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt-oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern, sofern das zu-ständige Gesundheitsamt nichts anderes anordnet. Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nukle-insäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern, sofern das zuständige Gesundheitsamt nichts anderes anordnet. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(3) Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die Testung nicht unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt unberührt. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, POC-Testungen an anderen Personen vorzunehmen.

(4) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 2 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vornahme der die Absonderung begründenden PCR-Testung vorgenommenen POC– oder PCR-Testung.

(5) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamts oder auf Grund bezirklicher Allgemeinverfügungen zur Absonderung unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann im jeweiligen Einzelfall von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Anordnungen treffen.

(6) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 21b Regelungen zur Absonderung für enge Kontaktpersonen

(1) Personen im Sinne des § 6c bedürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 keiner Absonderung, wenn sie als enge Kontaktperson zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2-getesten Person identifiziert werden, soweit bei der getesteten Person keine Infektion mit einer besorgniserregenden Virusvariante (Variant of Concern – VoC), mit Ausnahme der VoC B1.1.7, aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit bei Personen im Sinne des § 6c innerhalb von 14 Tagen nach Kontakt mit einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. In einem solchen Fall gelten die Pflichten des § 21a Absatz 2 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern für die Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes.

(4) Soweit es sich in den Fällen des Absatzes 1 bei den Personen nach § 6c um Personal in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste handelt, sollen diese im Rahmen ihrer Tätigkeit, soweit es möglich ist, nur Kontakt zu vollständig geimpften oder ihnen gleichgestellten Personen im Sinne des § 6c haben.

(5) Absatz 1 gilt entsprechend für alle Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen, wenn sie als enge Kontaktperson zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2-getesten Person identifiziert werden und in der Pflegeeinrichtung eine Durchimpfungsrate der Bewohnenden von mindestens 90% besteht.

(6) In begründeten Einzelfällen darf das zuständige Gesundheitsamt von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Maßnahmen ergreifen.

§§ 22 bis 24 (aufgehoben)

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