Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Teil IV

4. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Verordnungsermächtigung

(1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
  1. Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,
  2. über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,
  3. über § 4 Absatz 1 bis 3 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, einer FFP2-Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht,
  4. von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen,
  5. über § 4 Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, einer FFP2-Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und
  6. über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen.

(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 4 und und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19 Pandemie wie insbesondere nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern zu treffen.

(4) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Pflegeeinrichtungen zu treffen. Dabei soll auf das Erreichen einer sehr hohen Durchimpfungsrate abgestellt werden. Verordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von den Regelungen in § 7, § 9 Absatz 1, 2, 5 und 6 sowie § 19 zulassen.

(5) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.

(6) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.

(7) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes folgendes zu bestimmen:
  1. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung festzulegen,
  2. Näheres zu den Ausnahmen nach § 7a Abs. 2.

§ 26 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4, § 16 Absatz 1 oder § 19 vorliegt,
  3. entgegen § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 keine medizinische Gesichtsmaske einschließlich einer FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
  4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie auf deren Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt oder auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, oder nicht sicherstellt, das digitale Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden soweit keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,
  5. entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,
  6. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,
  7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,
    • 7a. entgegen § 6a Absatz 1 als Arbeitgeberin und Arbeitgeber kein Angebot zur Testung unterbreitet oder organisiert,
  8. entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur ständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
    • 8a. entgegen § 7a Absatz 1 die gleichzeitige Nutzung von mehr als 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze durch Beschäftigte zulässt und keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt.
  9. entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,
  10. entgegen § 8 Absatz 2 in Grünanlagen oder auf Parkplätzen alkoholische Getränke verzehrt,
  11. entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach den Absätzen 3 oder 9 vorliegt,
  12. entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach den Absätzen 3 oder 9 vorliegt,
  13. entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  14. entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, in geschlossenen Räumen durchführt und keine Ausnahme nach Absatz 9 vorliegt,
  15. entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind,
  16. entgegen § 9 Absatz 7 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt durchführt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 2 vorliegt,
  17. entgegen § 9 Absatz 7 an Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen teilnimmt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 2 vorliegt,
  18. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,
    • 18a. entgegen § 9 Absatz 10 an einer Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 Nummer 4 bis 6 mit mehr als fünf zeitgleich Anwesenden Personen teilnimmt, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein
    • 18b. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 bei Versammlungen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen nicht einhält,
  19. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,
  20. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
    • 20a. entgegen § 10 Absatz 3 an einer Versammlung mit mehr als fünf zeitgleich Anwesenden in geschlossen Räumen teilnimmt, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein,
  21. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle aufsucht, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein, und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,
  22. entgegen § 15 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,
  23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 oder 3 vorliegt,
  24. entgegen § 15 Absatz 5 Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet,
  25. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte oder eine Kantine in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet und keine Ausnahme nach den Absätzen 2 oder 4 vorliegt oder entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,
  26. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  27. entgegen § 17 Absatz 1 Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken in geschlossenen Räumen durchführt oder die Einhaltung der Hygieneregeln nicht gewährleistet,
  28. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
  29. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert,
  30. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,
  31. entgegen § 18 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,
    • 31a. entgegen § 18 Absatz 1 Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege in Anspruch nimmt ohne im Sinne von § 6b negativ zu sein,
    • 31b. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,
  32. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,
  33. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Fahrschule, einer Bootsschule, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrichtung die Einhaltung der Schutz- und Hygieneregeln nicht gewährleistet,
    • 33a. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 eine Fahrschule, eine Bootsschule, eine Flugschule oder eine ähnlichen Einrichtung aufsucht, ohne im Sinne von § 6b negativ zu sein,
  34. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
  35. entgegen § 19 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,
  36. entgegen § 19 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,
  37. entgegen § 19 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,
  38. entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortli-cher Betreiber Frei- oder Strandbäder ohne Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes öffnet oder die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
  39. entgegen § 20 Absatz 1 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet, soweit es sich um geschlossene Räume handelt, und keine Ausnahme nach § 9 Absatz 9 vorliegt,
  40. entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Museums, einer Galerie oder einer Gedenkstätte Besucherinnen und Besucher ohne vorherige Terminbuchung oder mehr als die nach der Fläche der Ausstellungs- oder Betriebsfläche höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Besucherinnen und Besucher einlässt, die nicht im Sinne von § 6b negativ getestet sind,
    • 40a. entgegen § 20 Absatz 2 als Besucherin oder Besucher die Einrichtungen aufsucht, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein
  41. entgegen § 21 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,
  42. entgegen § 21 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet,
  43. entgegen § 21 Absatz 3 Vergnügungsstätten, Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,
  44. entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 nicht unverzüglich eine PCR-Testung herbeiführt,
  45. entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21a Absatz 1 Satz 1 vorliegt,
  46. entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 sich nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig absondert bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21a Absatz 1 Satz 1 vorliegt,
  47. entgegen § 21a Absatz 1 Satz 2 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
  48. entgegen § 21a Absatz 2 Satz 1 sich nicht unverzüglich in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt,
  49. entgegen § 21a Absatz 2 Satz 1 sich nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen und bis zum Vorliegen eines im Anschluss durchgeführten negativen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder einer PCR-Testung ständig absondert,
  50. entgegen § 21a Absatz 2 Satz 2 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 1463), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 111) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Juni 2021 außer Kraft.

 

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